Gastkommentar von Uwe Schünemann für die Financial Times Deutschland

„Keine Schleusen für ungeregelte Zuwanderung öffnen! Die Pläne der EU-Kommission hebeln unser bewährtes Asylrecht aus“

 

Die EU-Kommission hat ein umfassendes migrationspolitisches Maßnahmenpaket vorgelegt, das für die Mitgliedstaaten einschneidende Folgen hätte. Dies gilt insbesondere für die geplante Neufassung der „Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten“ (EU-Asylrichtlinie). Ziel sind einheitliche Schutzstandards für ein gemeinsames europäisches Asylsystem. Kernpunkt des Vorschlags der Kommission ist die Pflicht der Mitgliedstaaten, bereits während des Asylverfahrens die Sozialleistungen für Asylbewerber auf das im jeweiligen Mitgliedstaat für die einheimische Bevölkerung geltende Sozialhilfeniveau anzuheben.


Zwar hat die Kommission mittlerweile abgewiegelt und erklärt, die Richtlinie ziele nicht auf Deutschland. Es handele sich nur um einen „Richtwert“ und Deutschland könne bei seinem Sozialleistungssystem für Asylbewerber bleiben. An der Stichhaltigkeit dieser Erklärung sind jedoch erhebliche Zweifel angebracht. Denn letztlich entscheidet der Europäische Gerichtshof darüber, ob die Mitgliedstaaten ihr Recht an die EU-Richtlinie anpassen müssen. Dabei betont der EuGH in ständiger Rechtsprechung immer wieder, dass Ausnahmeklauseln zugunsten nationaler Regelungen sehr eng zu interpretieren seien. Insofern besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH auch von Deutschland eine Gleichbehandlung von Asylbewerbern mit den eigenen Staatsbürgern fordern würde.


Grundsätzlich ist eine stärkere europäische Steuerung der Migrationspolitik sinnvoll. Damit unvereinbar ist aber, wenn unter dem Deckmantel des europäischen Asylrechts Schleusen für eine ungeregelte Zuwanderung geöffnet würden. Der Kommissionsvorschlag, die Leistungsansprüche von Asylbewerbern auf das nationale Sozialhilfeniveau anzuheben, weist daher in die falsche Richtung.


Erstens, besteht kein triftiger Grund, das in Deutschland geltende Asylbewerberleistungsgesetz anzutasten. Dieses sieht im Kern besondere Sozialleistungsregelungen für Asylbewerber vor, um eine ausgewogene Balance von berechtigten Migrantenbedürfnissen einerseits und der Solidarfähigkeit der einheimischen Bevölkerung andererseits zu gewährleisten. Wir haben uns parteiübergreifend auf dieses Gesetz zu Zeiten geeinigt, als die Asylbewerberzahlen auf über 400.000 pro Jahr anschwollen und ernsthafte soziale Spannungen zu befürchten waren. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist die Basis für die Bereitschaft unserer Bürger, Asylbewerber und Flüchtlinge auch in Zeiten erhöhter Zugangszahlen aufzunehmen. Zukunftsfeste, flexible nationale Regelungen sind für die Aufnahmebereitschaft unserer Gesellschaft unabdingbar. Der Vorschlag Brüssels zur Neufassung der Asylrichtlinie bewirkt aber das Gegenteil: Unser bewährtes Asylbewerberleistungsgesetz wäre faktisch ausgehebelt!


Zweitens, verstärkt der Kommissionsvorschlag die Anreize für eine illegale Binnenwanderung - nämlich zu Lasten der EU-Staaten, die ein vergleichsweise hohes Sozialleistungsniveau haben. Denn je höher die Sozialleistungen in einem Mitgliedstaat sind, umso attraktiver wird er für Asylbewerber innerhalb des EU-Raums. Mit einer fairen europäischen „Lastenteilung“ hat das nichts zu tun. Hier ist ein anderer Ansatz zielführend: Es gilt einheitliche, europaweit geltende Mindeststandards für eine Grundversorgung von Asylbewerbern schaffen. Diese Mindeststandards dürfen sich aber nicht an den Mitgliedstaaten orientieren, die ein besonders hohes Leistungsniveau haben. Es muss vielmehr ein ausgewogenes Mittelmaß gefunden werden.


Drittens, muss die Möglichkeit bestehen bleiben, Sozialleistungen zu kürzen, falls der Asylbewerber schuldhaft das Asylverfahren verzögert. Genau das Gegenteil sieht der Richtlinienvorschlag vor. Er schränkt die Kürzungsmöglichkeiten bei Verstößen des Asylbewerbers gegen Verhaltenspflichten erheblich ein. Diese Signalwirkung ist falsch. Der Staat würde ein missbräuchliches Verhalten bei Asylbewerbern hinnehmen. Das wiederum würde die Aufnahmebereitschaft der betroffenen Gesellschaft nicht fördern. So torpediert die EU-Kommission ihr selbst gesetztes Ziel, das Schutzniveau für Asylbewerber zu optimieren.


Viertens, ist an einem national geregelten Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige festzuhalten. Die Kommission plant, den Arbeitsmarkt für Asylbewerber schon nach einer Aufenthaltsdauer von nur sechs Monaten – bisher nach einem Jahr – zu öffnen. Eine solche Regelung wäre für Drittstaatsangehörige ein starker Anreiz, ihr Heimatland zu verlassen, um über das Asylverfahren ihr Glück in der EU zu versuchen. Hinzu kommt: Die berufliche Integration ist bei Menschen wünschenswert, die auch ein Aufenthaltsrecht erhalten können, also im Falle der Anerkennung als Flüchtling. Wenn jedoch der Aufnahmestaat weder Asyl noch subsidiären Schutz zuerkennt und damit die Verpflichtung zur Ausreise besteht, wird eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit die Rückkehrbereitschaft erheblich erschweren. Der Kommissionsvorschlag verschärft also die ohnehin bestehenden Vollzugsdefizite bei Abschiebungen. Auch in diesem Punkt ist der Richtlinienentwurf zurück zu weisen.

 

Das Grundrecht auf Asyl genießt bei uns einen hohen Stellenwert. Das soll so bleiben. Es wird jedoch zu einem inhaltsleeren Recht, wenn wir die Aufnahmebereitschaft der Gesellschaft überstrapazieren. Deshalb müssen ein besonderes Sozialleistungsrecht für Asylbewerber, strikte Regeln für den Zugang zum Arbeitsmarkt und ein transparentes Asylverfahren weiterhin Bestand haben. Die Vorschläge der Kommission gehören unverzüglich auf den Prüfstand. Denn die Folgen einer verfehlten Migrationspolitik der EU müssten vor allem die Länder und die Kommunen vor Ort tragen – nicht die Entscheidungsträger in Brüssel.

 

 

Uwe Schünemann MdL

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