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„Keine
Schleusen für ungeregelte Zuwanderung öffnen! Die Pläne der EU-Kommission
hebeln unser bewährtes Asylrecht aus“
Die EU-Kommission
hat ein umfassendes migrationspolitisches Maßnahmenpaket vorgelegt, das für die
Mitgliedstaaten einschneidende Folgen hätte. Dies gilt insbesondere für die
geplante Neufassung der „Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten“ (EU-Asylrichtlinie). Ziel
sind einheitliche Schutzstandards für ein gemeinsames europäisches Asylsystem. Kernpunkt
des Vorschlags der Kommission ist die Pflicht der Mitgliedstaaten, bereits
während des Asylverfahrens die Sozialleistungen für Asylbewerber auf das im
jeweiligen Mitgliedstaat für die einheimische Bevölkerung geltende Sozialhilfeniveau
anzuheben.
Zwar hat
die Kommission mittlerweile abgewiegelt und erklärt, die Richtlinie ziele nicht
auf Deutschland. Es handele sich nur um einen „Richtwert“ und Deutschland könne
bei seinem Sozialleistungssystem für Asylbewerber bleiben. An der
Stichhaltigkeit dieser Erklärung sind jedoch erhebliche Zweifel angebracht.
Denn letztlich entscheidet der Europäische Gerichtshof darüber, ob die
Mitgliedstaaten ihr Recht an die EU-Richtlinie anpassen müssen. Dabei betont
der EuGH in ständiger Rechtsprechung immer wieder, dass Ausnahmeklauseln
zugunsten nationaler Regelungen sehr eng zu interpretieren seien. Insofern
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH auch von Deutschland eine
Gleichbehandlung von Asylbewerbern mit den eigenen Staatsbürgern fordern würde.
Grundsätzlich
ist eine stärkere europäische Steuerung der Migrationspolitik sinnvoll. Damit
unvereinbar ist aber, wenn unter dem Deckmantel des europäischen Asylrechts Schleusen
für eine ungeregelte Zuwanderung geöffnet würden. Der Kommissionsvorschlag, die
Leistungsansprüche von Asylbewerbern auf das nationale Sozialhilfeniveau
anzuheben, weist daher in die falsche Richtung.
Erstens, besteht
kein triftiger Grund, das in Deutschland geltende Asylbewerberleistungsgesetz
anzutasten. Dieses sieht im Kern besondere Sozialleistungsregelungen für
Asylbewerber vor, um eine ausgewogene Balance von berechtigten Migrantenbedürfnissen
einerseits und der Solidarfähigkeit der einheimischen Bevölkerung andererseits zu
gewährleisten. Wir haben uns parteiübergreifend auf dieses Gesetz zu Zeiten
geeinigt, als die Asylbewerberzahlen auf über 400.000 pro Jahr anschwollen und ernsthafte
soziale Spannungen zu befürchten waren. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist die
Basis für die Bereitschaft unserer Bürger, Asylbewerber und Flüchtlinge auch in
Zeiten erhöhter Zugangszahlen aufzunehmen. Zukunftsfeste, flexible nationale
Regelungen sind für die Aufnahmebereitschaft unserer Gesellschaft unabdingbar.
Der Vorschlag Brüssels zur Neufassung der Asylrichtlinie bewirkt aber das
Gegenteil: Unser bewährtes Asylbewerberleistungsgesetz wäre faktisch ausgehebelt!
Zweitens,
verstärkt der Kommissionsvorschlag die Anreize für eine illegale
Binnenwanderung - nämlich zu Lasten der EU-Staaten, die ein vergleichsweise hohes
Sozialleistungsniveau haben. Denn je höher die Sozialleistungen in einem
Mitgliedstaat sind, umso attraktiver wird er für Asylbewerber innerhalb des
EU-Raums. Mit einer fairen europäischen „Lastenteilung“ hat das nichts zu tun. Hier
ist ein anderer Ansatz zielführend: Es gilt einheitliche, europaweit geltende
Mindeststandards für eine Grundversorgung von Asylbewerbern schaffen. Diese
Mindeststandards dürfen sich aber nicht an den Mitgliedstaaten orientieren, die
ein besonders hohes Leistungsniveau haben. Es muss vielmehr ein ausgewogenes
Mittelmaß gefunden werden.
Drittens,
muss die Möglichkeit bestehen bleiben, Sozialleistungen zu kürzen, falls der
Asylbewerber schuldhaft das Asylverfahren verzögert. Genau das Gegenteil sieht
der Richtlinienvorschlag vor. Er schränkt die Kürzungsmöglichkeiten bei
Verstößen des Asylbewerbers gegen Verhaltenspflichten erheblich ein. Diese
Signalwirkung ist falsch. Der Staat würde ein missbräuchliches Verhalten bei
Asylbewerbern hinnehmen. Das wiederum würde die Aufnahmebereitschaft der betroffenen
Gesellschaft nicht fördern. So torpediert die EU-Kommission ihr selbst
gesetztes Ziel, das Schutzniveau für Asylbewerber zu optimieren.
Viertens,
ist an einem national geregelten Zugang zum Arbeitsmarkt für
Drittstaatsangehörige festzuhalten. Die Kommission plant, den Arbeitsmarkt für Asylbewerber
schon nach einer Aufenthaltsdauer von nur sechs Monaten – bisher nach einem
Jahr – zu öffnen. Eine solche Regelung wäre für Drittstaatsangehörige ein
starker Anreiz, ihr Heimatland zu verlassen, um über das Asylverfahren ihr Glück
in der EU zu versuchen. Hinzu kommt: Die berufliche Integration ist bei
Menschen wünschenswert, die auch ein Aufenthaltsrecht erhalten können, also im
Falle der Anerkennung als Flüchtling. Wenn jedoch der Aufnahmestaat weder Asyl
noch subsidiären Schutz zuerkennt und damit die Verpflichtung zur Ausreise besteht,
wird eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit die Rückkehrbereitschaft erheblich
erschweren. Der Kommissionsvorschlag verschärft also die ohnehin bestehenden
Vollzugsdefizite bei Abschiebungen. Auch in diesem Punkt ist der
Richtlinienentwurf zurück zu weisen.
Das
Grundrecht auf Asyl genießt bei uns einen hohen Stellenwert. Das soll so
bleiben. Es wird jedoch zu einem inhaltsleeren Recht, wenn wir die Aufnahmebereitschaft
der Gesellschaft überstrapazieren. Deshalb müssen ein besonderes
Sozialleistungsrecht für Asylbewerber, strikte Regeln für den Zugang zum
Arbeitsmarkt und ein transparentes Asylverfahren weiterhin Bestand haben. Die Vorschläge
der Kommission gehören unverzüglich auf den Prüfstand. Denn die Folgen einer
verfehlten Migrationspolitik der EU müssten vor allem die Länder und die Kommunen
vor Ort tragen – nicht die Entscheidungsträger in Brüssel.
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