Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz heute den Landtag passiert, hat Niedersachsen das modernste Verfassungsschutzgesetz bundesweit, in dem einerseits die wesentlichen Instrumente enthalten sind, um im Hinblick auf die Bedrohungslage eine maximale Erkenntnisgewinnung zu erreichen, in dem aber auch andererseits wie sonst in keinem Verfassungsschutzgesetz die Rechte der Betroffenen durch verfahrenssichernde Maßnahmen geschützt werden. Ich bin deshalb auch froh darüber, dass dem Gesetz in den Ausschüssen eine breite Mehrheit (CDU / FDP / SPD) zugestimmt hat und sie wohl auch in der Endabstimmung finden wird. Das spricht für ein vernünftiges Miteinander bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
Es scheint mir angesichts der zum Teil
irreführenden Berichterstattung der letzten Wochen wichtig zu sein, an dieser
Stelle ganz deutlich festzustellen, dass durch den Gesetzentwurf keine neuen
Befugnisse für den Verfassungsschutz geschaffen werden sollen. Vielmehr behalten
lediglich die vor fünf Jahren durch den niedersächsischen Gesetzgeber eingeführten
Regelungen weiterhin Geltung und werden an einigen Stellen praxisorientiert
fortentwickelt, parallel zu den bereits Anfang 2007 in das Bundesverfassungsschutzgesetz
eingefügten Änderungen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gesetz wurde intensiv im
parlamentarischen Verfahren beraten; Hinweise und Anregungen des Gesetzgebungs-
und Beratungsdienstes (GBD) wurden erörtert und in Teilen auch übernommen.
Hierzu zählen z.B. die Berücksichtigung aktuellster Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes – diese gab es bei der Einbringung der Vorlage noch
gar nicht.
Sie sehen, das jetzt hier zur Abstimmung
stehende Gesetz ist modern, grundrechtssichernd und hochaktuell. Es ist damit
beispielgebend für zukünftige Gesetzgebungsverfahren im Bund und in den
Ländern.
Sehr geehrte Damen und Herren,
der niedersächsische Gesetzgeber hat im Jahr
2004 - in Anlehnung an das Terrorismus-Bekämpfungsgesetz des Bundes – unter
anderem aus den terroristischen Anschlägen vom 11. September 2001 die Konsequenzen
gezogen und den niedersächsischen Verfassungsschutz mit neuen Befugnissen und
Mitteln ausgestattet. Insbesondere wurden in das Verfassungs-schutzgesetz -
entsprechend den Regelungen auf Bundesebene - Auskunftspflichten für Luftfahrtunternehmen,
Banken und Telekommunikationsunternehmen, der Einsatz des sog. IMSI-Catchers
zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer von Handys sowie darüber hinaus
auch Regelungen zur Wohnraumüberwachung eingeführt. Im Niedersächsischen
Sicherheitsüberprüfungsgesetz wurde - ebenfalls in Angleichung an die Bundesregelungen
– der sog. vorbeugende personelle Sabotageschutz eingeführt, wonach sich
Mitarbeiter in lebenswichtigen Einrichtungen einer Sicherheitsüberprüfung
unterziehen müssen.
Die als besonders sensibel angesehenen Regelungen
wurden – im Gleichklang mit dem Bundesrecht - mit einer Befristung sowie mit einer Berichtpflicht an den Landtag
versehen. Die Befristung läuft nunmehr am 2. Februar 2009 aus. Dementsprechend
rechtzeitig vorher wurde von meinem Hause ein Bericht erstellt, der Aufschluss
über die Häufigkeit und die sonstigen Einzelheiten der Anwendung der neuen
Befugnisse und Mittel gibt und Ihnen bereits zur Beratung vorgelegen hat. Der
Bericht macht deutlich, dass der Verfassungsschutz von den ihm zur Verfügung
stehenden nachrichtendienstlichen Mitteln und Auskunftspflichten stets
zurückhaltend Gebrauch macht und immer auch den damit verbundenen Grundrechtseingriff
besonders in die Abwägung mit einbezogen hat.
Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass sich
die Befugnisse in der Praxis grundsätzlich bewährt haben und für die weitere
Aufgabenerledigung unverzichtbar sind. Angesichts der anhaltend problematischen
Gefahrenlage wäre es auch geradezu fahrlässig auf diese Mittel zur Erkenntnisgewinnung
zu verzichten. Zu diesen Mitteln gehören insbesondere die Auskunfts-ersuchen
gegenüber Banken, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsdienstleistern.
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch das nachrichtendienstliche Mittel der
Wohnraumüberwachung ist für den Verfassungs-schutz unverzichtbar. Natürlich
gehen wir mit diesem Instrument sehr sensibel um. Angesichts der Intensität des
Grundrechtseingriffs und der hohen verfassungsrechtlich vorgegebenen Schwelle
wird es sicher nur auf wenige extreme Fälle beschränkt bleiben. Es sind aber
durchaus Konstellationen denkbar, in denen der Verfassungsschutz in der Lage
sein muss, zur Abwehr einer dringenden Gefahr eine Wohnraumüberwachung durchzuführen.
Das ist in den Ausschussberatungen ausführlich dargelegt worden.
Die durch das Bundesverfassungsgericht in
seiner Entscheidung über den so genannten Großen Lauschangriff getroffenen
Regelungen über den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sind in
das Verfassungsschutzgesetz eingeflossen. Insoweit wird das Gesetz jetzt der
Rechtsprechung unseres höchsten Gerichts angepasst und zwar in Anlehnung an die
Regelungen des SOG.
Sehr geehrte Damen und Herren von den Grünen,
lassen Sie mich an dieser Stelle kurz
Stellung nehmen zu Ihrem Änderungsantrag, der eine Streichung der Wohnraumüberwachung vorsieht – u. a. weil sie
bisher nicht angewendet wurde.
Diese Argumentation kann ich nicht
nachvollziehen. Vielmehr zeigt es doch, wie zurückhaltend und sensibel wir mit
dieser einschneidenden Maßnahme umgehen. Wie hätten Sie argumentiert, wenn wir
großzügiger gewesen wären?
Mit der Regelung zur Wohnraumüberwachung
berücksichtigen wir in vollem Umfang die in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung nach der
Strafprozessordnung geforderten Kriterien. Wenn Sie, Kolleginnen und Kollegen
von den GRÜNEN, die Ausschussberatungen aufmerksam verfolgt hätten, müsste
Ihnen das nach den intensiven Diskussionen und den Ausführungen insbesondere
auch des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes bekannt sein. Ihnen müsste
ebenfalls bekannt sein, dass das Instrument der Wohnraumüberwachung in
Niedersachsen keineswegs im Vorfeldbereich, wie Sie in Ihrer Antragsbegründung
schreiben, sondern nach der ausdrücklichen Regelung in § 6 b zur Abwehr einer
dringenden Gefahr eingesetzt werden soll. Auch diese Frage wurde intensiv in
den Ausschussberatungen erörtert.
Sehr geehrte Damen und Herren,
neben dem Kernbereichsschutz bei der Wohnraumüberwachung
führen wir den Kernbereichsschutz auch bei anderen nachrichtendienstlichen
Mitteln ein, beispielsweise bei der akustischen Überwachung außerhalb von
Wohnungen und bei dem Einsatz von V-Leuten. Hinzu kommt zur weiteren
Absicherung von personenbezogenen Daten und zum Schutz der Betroffenen eine
Kennzeichnungspflicht für alle Informationen, die mit nachrichtendienstlichen
Mitteln eingeholt wurden und eine Benachrichtigungspflicht bei dem Einsatz
spezieller nachrichtendienstlicher Mittel, wie z.B. einer längerfristigen
Observation.
Nachdem sich die vor 5 Jahren eingeführten
neuen Mittel und Befugnisse bewährt haben, sollen Sie nunmehr überwiegend ohne
Befristung weiter gelten. Bei Anwendung insbesondere der besonderen
Auskunftspflichten haben sich allerdings Optimierungsmöglichkeiten ergeben, die
zusätzlich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden sollen. Dieser
Optimierungsbedarf wurde auf Bundesebene bereits 2007 gesehen und durch das
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz im Bundesverfassungsschutzgesetz
umgesetzt. An diese Gesetzeslage im Bund lehnt sich der vorliegende
Gesetzentwurf ganz überwiegend an.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Gesetz wird auch § 32 Abs. 5 des
Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
geändert. Die Vorschrift regelt den Einsatz von automatisierten Kennzeichenlesesystemen,
die sich in Niedersachsen – nach einer Pilotphase – seit Anfang 2008 bei allen
Polizeidirektionen im Einsatz befinden. Im März 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht
in seiner Entscheidung über das hessische und das schleswig-holsteinische
Polizeigesetz Anforderungen an Regelungen über Kennzeichenlesesysteme
formuliert. Auch in § 32 Abs. 5 Nds. SOG werden daher jetzt die Voraussetzungen
für den Kennzeichenabgleich und für die Verwendung von Trefferdaten noch
deutlicher formuliert. Wichtig ist, dass die bisherige Einsatzpraxis bereits
diesen Vorgaben entsprach und wie bisher fortgesetzt werden kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen
G-10-Ausführungsgesetzes will die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN die Kontrolle
des Verfassungsschutzes verbessern. Die Landesregierung begrüßt grundsätzlich
solche Bestrebungen. Wir wollen einen effektiven Schutz unserer freiheitlichen
demokratischen Grundordnung; dazu gehört natürlich auch die Kontrolle derer,
die für diesen Schutz verantwortlich sind. Das ist eine wesentliche
Voraussetzung für den Verfassungsschutz im Rechtsstaat.
Allerdings habe ich Zweifel, ob die Grünen
mit ihrem Gesetzentwurf überhaupt eine Verbesserung erreichen würden. Ich will
das begründen:
1. Sie führen zu Unrecht an, die Kontrolle müsse
verstärkt werden, weil die Befugnisse des niedersächsischen Verfassungsschutzes
erweitert worden seien. Sie sind nicht erweitert worden; alle Befugnisse, die
jetzt im Gesetz stehen, stehen dort seit fünf Jahren.
2. Sie führen zu Unrecht an, dass ein regelmäßiger
Sitzungsturnus die Arbeit verbessern würde. Sie wird dadurch nicht besser, da
die Kommission bei notwendigen Beschränkungsmaßnahmen jeweils sofort oder sehr
zeitnah zusammengerufen werden muss.
3. Sie fordern eine Vergrößerung der Kommission. Eine
Begründung liefern Sie dafür nicht, so dass mir der Sinn verschlossen bleibt.
4. Sie fordern die Ausweitung der Kontrollkompetenz
des Datenschutzbeauftragten. Die G-10- Kommission ist aber gerade eine spezielle
Datenschutzinstanz, die diese Aufgabe wahrnimmt. Für den Fall, dass die niedersächsische
Kommission darüber hinaus die Sachkunde des Datenschutzbeauftragten benötigt,
hat sie bereits jetzt ein uneingeschränktes Recht, ihn jederzeit zu konsultieren,
ihn mit Kontrollen zu beauftragen und Stellungnahmen anzufordern.
Für mich wirkt der Gesetzesentwurf der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen reichlich aktionistisch. Vielleicht bieten ja
die Ausschussberatungen den Autoren noch Gelegenheit, ihre sachlichen Motive zu
vertiefen. |