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Uwe Schünemann beantwortet als Minister
für Inneres, Sport und Integration die Mündliche Anfrage Nr.1 der Abgeordneten Hans-Christian
Biallas und Reinhold Coenen (CDU)
Anrede,
Deutschland war
aufgrund der Bestimmungen der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie aus dem Jahr
1991 verpflichtet, von ihrer bisherigen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
Abstand zu nehmen und sie der international üblichen Einteilung anzupassen. Die
Richtlinie wurde am 01. Januar 1999, in nationales Recht umgesetzt. Die
Anpassung an internationales Recht hatte für Deutschland zur Folge, dass mit
der PKW-Fahrerlaubnis nur noch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
3,5 t gefahren werden dürfen. Für den Bereich 3,5 t bis 7,5 t gibt es
die neue Fahrerlaubnisklasse C1. Für diejenigen, die ihre Fahrerlaubnis bis
Ende 1998 erworben haben, gilt das alte Recht weiter, also Bestandsschutz. Sie
dürfen Fahrzeuge bis 7,5 t führen.
In Niedersachsen ist
die Mehrzahl der Feuerwehren mit dem Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) ausgerüstet.
Dieses „kleinste“ Löschfahrzeug ist bisher in der Klasse bis 3,5 t zu
finden. Es kann mit der neuen Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden.
Infolge gestiegener Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen werden die
Fahrgestelle jedoch inzwischen so schwer, dass sie kaum mehr in der
Gewichtsklasse bis 3,5 t darstellbar sind.
Beispielsweise
wird aufgrund seines höheren Einsatzwertes in vielen Gemeinden das
Tragkraftspritzenfahrzeug mit einem Wassertank für immer mehr
Grundausstattungswehren beschafft. Dieses Fahrzeug hat nach Norm eine zulässige
Gesamtmasse von 6,5 t und fällt damit in die neue Führerschein-Klasse C1.
Die Gewährleistung
des Brandschutzes ist eine Aufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis.
Die Landesregierung
unterstützt die Kommunen bei der Erfüllung dieser Aufgabe. Zudem gehört die
Förderung und Stärkung des Ehrenamtes zu den erklärten Zielen der
Landesregierung.
Insoweit hat sich
die Landesregierung maßgeblich dafür eingesetzt, die Neuregelungen zum
Führerscheinrecht für die Feuerwehren handhabbar zu gestalten.
Niedersachsen hat sich
in diesem Zusammenhang im Bundesrat für eine unbürokratische, einfache und
weitreichende Regelung stark gemacht. Ziel ist eine Regelung, die es den
Freiwilligen Feuerwehren und allen im Katastrophenschutz Mitwirkenden ermöglicht,
Einsatzfahrzeuge bis zu 7,5 t mit der Fahrerlaubnis der Klasse B zu
führen.
Leider war diese
Forderung in diesem Umfang bislang nicht konsensfähig.
Dies
vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der
Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Die nunmehr in der
jetzigen Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
gefundene Lösung stellt einen Kompromiss dar:
Es wird künftig zwei
unterschiedliche Fahrberechtigungen geben.
Bis 4,75 t
genügt eine interne Schulung bzw. Einweisung und die interne Feststellung der
Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen. Dies stellt einen sehr einfachen
und unbürokratischen Weg dar, der den Belangen der Ehrenamtlichkeit
entgegenkommt.
Für den Bereich
bis 7,5 t ist in der aktuellen Bundesregelung eine vom Umfang her
verringerte praktische Ausbildung in einer Fahrschule sowie eine erfolgreiche
praktische Prüfung durch einen Sachverständigen, d. h. durch einen Fahrprüfer
vorgesehen. Da eine Ausbildung in einer Fahrschule und eine Prüfung durch einen
Sachverständigen erfolgt, kann nach zwei Jahren diese Fahrberechtigung in eine
Fahrerlaubnis der Klasse C1 umgeschrieben werden. Die Durchführung der
praktischen Ausbildung in der Fahrschule ist von der Umsatzsteuer befreit. Insoweit
reduzieren sich die Belastungen für die Kommunen.
Zu Frage 2:
Der Entwurf einer Landesverordnung
für den Bereich bis 4,75 t ist erarbeitet und wurde in dieser Woche mit
Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und dem Landesfeuerwehrverband
erörtert. Es handelt sich hier um eine äußerst schlanke und unbürokratische
Vorgabe. Die Spitzenverbände und der Landesfeuerwehrverband haben dies
nachhaltig begrüßt. Ich bin deshalb zuversichtlich, dass eine Niedersächsische
Fahrberechtigungsverordnung in Kürze verkündet werden kann.
Zu Frage 3:
Die durch den Bund
bislang geschaffene Regelung stellt einen ersten Schritt für eine zielführende
Lösung dar.
Das Gesetz bleibt jedoch
weit hinter der vom Bundesrat mit Beschluss vom 15. Mai 2009
empfohlenen und am 5. Juni 2009 von allen Innenministern und
-senatoren der Länder befürworteten Lösung zurück. Auf Antrag Niedersachsens
hat sich der Bundesrat in seiner Entschließung am 10. Juli 2009 deshalb Vorstöße
für eine Nachbesserung in der nächsten Legislaturperiode vorbehalten.
Die
Landesregierung wird das Ziel, Einsatzfahrzeug bis 7,5 t mit einer
praktischen Einweisung, d. h. ohne Ausbildung in einer Fahrschule und ohne
Prüfung durch Sachverständige, führen zu können, weiter verfolgen.
Auch ein weiteres
Wirken und Drängen in Richtung der Europäischen Kommission darf nicht
unterbleiben. Deshalb hat der Bundesrat in seiner Entschließung vom 10. Juli 2009
die Bundesregierung gebeten sich dafür einzusetzen, dass seitens der EU die
Feuerwehren als integraler Bestandteil des Katastrophenschutzes in Deutschland
anerkannt werden, die Europäische Führerschein-Richtlinie die Feuerwehren, die
freiwilligen Hilfsorganisationen, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
die technischen Hilfsdienste und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes
als Bestandteil des Katastrophenschutzes anerkennt und damit den Weg für eine
nationale Ausnahmeregelung freimacht.
Dazu hätte es
eigentlich schon kommen können. Der Generaldirektor für Energie und Verkehr der
Europäischen Kommission hatte bereits im Mai 2009 signalisiert, dass die
Eingliederung der Feuerwehren in den Katastrophenschutz nicht ausgeschlossen
werden kann. Diese aufgeschlossenen Haltung hat das Bundesverkehrsministerium
in einem weiteren Schreiben hinterfragt und damit bei der EU-Kommission
letztendlich eine Organisationsentscheidung der Länder in Frage gestellt. Ich
bin allerdings zuversichtlich, dass die neue Bundesregierung den Ländern nicht
derart in den Rücken fallen wird. |